Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU/ EFTA -Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA – in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. September 2003 in der Rechts- sache C-109/ 01, Secretary of State gegen Akrich (publ. in: EuGRZ 2003 S. 607) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612 /68 /EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. 1968, L 257, S. 2) – dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Auf- enthaltsrecht erworben hat (E. 3.6 des zitierten Urteils des Bun- desgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeits- abkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Aus- übung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner 30
E. 5 3/ 5 Fremdenpolizei PVG 2005 über das Staatsbürgerrecht von Serbien/ Montenegro verfügen- den Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertrags- staates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in ei- nem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängi- gen Bewilligung des Familiennachzuges (Art. 3 Abs.1bis BVO) zu berücksichtigen wäre (BGE 130 I 137 E. 4.3). U 05 63 Urteil vom 7. Oktober 2005 31
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Fremdenpolizei 3 Polizia degli stranieri Familiennachzug. Anspruch eines Schweizers auf Gleich- behandlung mit EU/EFTA-Staatsangehörigen nach FZA.
– Nur wenn der nachzuziehende Verwandte eines Schwei- zers aus einem Drittstaat bereits Aufenthalt in einem EG- Staat hat, ist die Frage der Gleichbehandlung zu prüfen. Ricongiungimento familiare. Diritto di uno svizzero alla uguaglianza di trattamento con cittadini della UE/AELS secondo l’accordo sulla libera circolazione delle persone.
– Solo qualora il parente di uno svizzero di cui si chiede il ricongiungimento soggiorna già in uno Stato della CE deve essere esaminata la questione dell’uguaglianza di trattamento. Erwägungen:
2. Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU/ EFTA -Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA – in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. September 2003 in der Rechts- sache C-109/ 01, Secretary of State gegen Akrich (publ. in: EuGRZ 2003 S. 607) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612 /68 /EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. 1968, L 257, S. 2) – dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Auf- enthaltsrecht erworben hat (E. 3.6 des zitierten Urteils des Bun- desgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeits- abkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Aus- übung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner 30 5
3/ 5 Fremdenpolizei PVG 2005 über das Staatsbürgerrecht von Serbien/ Montenegro verfügen- den Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertrags- staates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in ei- nem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängi- gen Bewilligung des Familiennachzuges (Art. 3 Abs.1bis BVO) zu berücksichtigen wäre (BGE 130 I 137 E. 4.3). U 05 63 Urteil vom 7. Oktober 2005 31